Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.09.1985 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.09.198530.06.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch vier und römisch fünf der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,.

Text

                                                          Anlage 2

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

             für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker

                             Berufsbild

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  1. Lehrjahr   !  2. Lehrjahr   !   3. Lehrjahr   !  4. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

       Maschinen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Meßgeräte

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

              wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

            Messen               !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

           Anreißen              !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

            Feilen               !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

            Sägen                !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen      !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Polieren       !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

             Bohren              !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

Einfaches Längs-! Drehen         !        -        !        -

und Plandrehen  !                !                 !

---------------------------------!-----------------!----------------

Reiben und Passen                !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

Biegen          !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

        -       ! Richten        !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten          !        -       !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

             Kleben              !        -        !        -

---------------------------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde-       !        -        !        -

von Hand        ! schneiden      !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten      ! Hartlöten      !        -        !        -

----------------!---------------------------------------------------

Einfaches Zer-  ! Zerlegen und Zusammenbauen

legen, Warten   !

und Zusammen-   !

bauen           !

----------------!---------------------------------------------------

Zurichten von   !        -       !        -        !        -

Leitungen und   !                !                 !

Herstellen von  !                !                 !

elektrisch      !                !                 !

leitenden Ver-  !                !                 !

bindungen       !                !                 !

--------------------------------------------------------------------

      Einbauen und Justieren von Ersatzteilen und Bauelementen

--------------------------------------------------------------------

Systematisches  ! Systematisches Aufsuchen und Erkennen von

Aufsuchen und   ! Störungsursachen

Erkennen von    !

einfachen       !

Störungsursachen!

----------------!---------------------------------------------------

Beheben von ein-! Beheben von Störungen

fachen Störungen!

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von elektrotechnischen und elektronischen

zeichnungen und ! Schaltplänen

einfachen elek- !

trotechnischen  !

Schaltplänen    !

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen ein- ! Anfertigen von Skizzen (mechanischer und

facher Skizzen  ! elektronischer Art)

----------------!---------------------------------------------------

Einfaches Ein-  ! Einstellen und Prüfen mechanischer, elektro-

stellen und     ! mechanischer und elektronischer Art

Prüfen mechani- !

scher und elek- !

tromechanischer !

Art             !

----------------!---------------------------------------------------

Messen von elek-! Elektronisches Messen

trischen Größen !

----------------!---------------------------------------------------

        -       !        -       ! Entwickeln einfacher

                !                ! elektronischer Schaltungen

----------------!----------------!----------------------------------

Grundkenntnisse !        -       !        -        !        -

der Elektro-    !                !                 !

technik         !                !                 !

----------------!---------------------------------------------------

        -       ! Kenntnis der einschlägigen Elektrotechnik

----------------!---------------------------------------------------

        -       !        -       ! Grundkenntnisse über das

                !                ! Programmieren und das Erstellen

                !                ! einfacher Programme

----------------!----------------!----------------------------------

        -       !        -       ! Grundkenntnisse der Datentechnik

----------------!----------------!----------------------------------

        -       !        -       ! Grundkenntnisse der Mikro-

                !                ! prozessortechnik

----------------!---------------------------------------------------

        -       ! Kenntnis über Funktionsweisen    !        -

                ! elektronischer Bauelemente       !

--------------------------------------------------------------------

        Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

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   Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-

                           Vorschriften)

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   Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

               Schutze des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Gewindeschneiden, Längsdrehen, Verbindung, einfach, elektrotechnisch, mechanisch, elektrisch, elektromechanisch, ÖVE Vorschrift, Elektrotechnik, Mikroprozessortechnik

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12074166

alte Dokumentnummer

N51985134800