Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1979Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Betriebselektriker in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Spengler in der Anlage 14, die Bestimmungen über das Berufsbild Starkstrommonteur in der Anlage 15 und die Bestimmungen über das Berufsbild Wagner in der Anlage 16 zu V BGBl. Nr. 171/1972. Die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer) und 8 (Karosseriespengler) entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12161835
Alte Dokumentnummer
N51979135020