Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1985Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12161927
Alte Dokumentnummer
N51985134830