Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
15.08.1972 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 299/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 115.08.197228.02.2020 BGBl. Nr. 299/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.08.1972BGBl. Nr. 299/1972

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Figurenkeramformer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Aufbereitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Pflegen der Masse

Gießen von Figurenteilen

Retuschieren der Figurenteile

Abstützen der Formlinge

Zusammensetzen und Garnieren

Retuschieren der Figur

Nachsehen der ungebrannten Ware

Ofenbeschicken mit der Ware

Sortieren der Halb- und Fertigware

Glasieren

Grundkenntnisse der Formenherstellung

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

  1. Ziffer eins
    fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
  2. Ziffer 2
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
  3. Ziffer 3
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
  4. Ziffer 4
    fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
  5. auf
    je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anmerkung

Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Schlagworte

Werkstoff, Aufbereitungsmöglichkeit, Halbware

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR12069489

Alte Dokumentnummer

N51972135130