Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
01.07.1979 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1301.04.200531.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007
Anl. 1301.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                          Anlage 13

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

            für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

      Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

                           Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

               dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis des wesent-  !          -           !          -

lichen technischen    !                      !

Arbeitsablaufes in der!                      !

Druckformenerzeugung  !                      !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der wichtig- !          -           !          -

sten Druckverfahren   !                      !

und der unterschied-  !                      !

lichen Herstellungs-  !                      !

verfahren der hiefür  !                      !

erforderlichen Druck- !                      !

formen                !                      !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Foto-    ! Kenntnis der Foto-   !          -

chemie                ! chemie               !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Farben-  ! Kenntnis der Farben- !          -

lehre                 ! lehre                !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Druck-   ! Kenntnis der Druck-  !          -

farben                ! farben               !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der   ! Kenntnis der ver-    ! Kenntnis der Mehr-

Farbfilterungsver-    ! schiedenen Raster-   ! farbentechnik

fahren, der Maskier-  ! und Bildkopien       !

und Rastertechnik     !                      !

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Pflegen !          -           !          -

der Druckform         !                      !

--------------------------------------------------------------------

Ansetzen der verschie-!          -           ! Ätzen auf manuellen

denen Ätzbäder und    !                      ! und elektronischen

Lösungen              !                      ! Maschinen

--------------------------------------------------------------------

Einfache Arbeiten auf ! Deckarbeiten auf dem Zylinder

der Druckform         !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Tonwert-!          -

                      ! berichtigung auf     !

                      ! fotografischen       !

                      ! Schichten im Halbton-!

                      ! verfahren            !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Re-     !          -

                      ! tuschearbeit im      !

                      ! Schwarzweiß- und     !

                      ! Farbbereich          !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Auf-    !          -

                      ! kupferung und Ver-   !

                      ! chromung der Druck-  !

                      ! form                 !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Präparieren des Pigmentpapiers

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kopieren von Raster und Bild auf Pigment-

                      ! papier

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          -           ! Übertragen des kopierten Pigmentpapiers

                      ! mittels Übertragungsmaschine auf den

                      ! Zylinder

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Entwickeln und Trocknen des Pigmentpapiers

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Einfache Arbeiten in !          -

                      ! der Fotografie und   !

                      ! der Retusche         !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Herstellen von Film- !          -

                      ! montagen             !

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Ausführen verschie-

                      !                      ! dener Korrektur-

                      !                      ! techniken

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

4 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

7 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 31.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Maskiertechnik, Rasterkopie, Schwarzweißbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12072389

Alte Dokumentnummer

N51979135440