Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 433/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 433/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 433/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 1

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

              für den Lehrberuf Druckformenhersteller

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der          !          -           !          -

wichtigsten Druckver- !                      !

fahren und der unter- !                      !

schiedlichen Her-     !                      !

stellungsverfahren der!                      !

hiefür erforderlichen !                      !

Druckformen           !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des wesent-  !          -           !          -

lichen technischen    !                      !

Arbeitsablaufes in der!                      !

Druckformenerzeugung  !                      !

und Reproduktions-    !                      !

fotografie            !                      !

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeits-

                              behelfe

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

               dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der   !          -           !          -

Reproduktionsfoto-    !                      !

grafie                !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Vorbereiten von Vor-  !          -           !          -

lagen                 !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Positivretusche       !          -           !          -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Fotochemie                      !          -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Farbenlehre                     !          -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Druckfarben                     !          -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Bedruck- ! Kenntnis der Zusam-  !          -

stoffe                ! menhänge von Papier- !

                      ! qualität und Raster- !

                      ! wahl                 !

----------------------!----------------------!----------------------

Arbeiten mit Schaber  !          -           !          -

und Pinsel            !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Ausdecken und Retu-   !          -           !          -

schieren auf ver-     !                      !

schiedenen Materialien!                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Pausen !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Kontur-!          -           !          -

zeichnungen auf Folien!                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Strich-!          -           !          -

reproduktionen        !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Plattenkopie mit Ent- !          -           !          -

wickeln und Fertig-   !                      !

machen der Kopie      !                      !

----------------------!---------------------------------------------

Stufenätzen auf       ! Tonwertkorrektur ein- und mehrfarbiger

Arbeitsrastern und    ! Reproduktionen

Tonwertkorrektur (Ver-!

änderung des Raster-  !

punktes) einfarbiger  !

Reproduktion          !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Farbfilterungsverfahren, !          -

der Maskier- und Rastertechnik               !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Arbeiten auf dem Densitometer

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Lasieren von Tönen   !          -

                      ! und Verläufen auf    !

                      ! Halbtonnegativen     !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Kenntnis der Tonwert-

                      !                      ! berichtigung auf

                      !                      ! fotografischen

                      !                      ! Schichten im Halbton-

                      !                      ! verfahren

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Arbeiten mit Foto-

                      !                      ! setzgeräten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Herstellen von ein-  ! Herstellen von Ein-

                      ! fachen Filmmontagen  ! teilungsbogen und

                      !                      ! Montieren der Bild-

                      !                      ! und Textfilme bis zur

                      !                      ! Seiten- und Bogen-

                      !                      ! montage sowie Her-

                      !                      ! stellen von Kontakt-

                      !                      ! kopien

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Herstellen von Probe-

                      !                      ! drucken (Kontrollver-

                      !                      ! fahren)

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Scanner-Technik

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Plattenkopie und

                      !                      ! Fertigmachen der

                      !                      ! Druckform (Metall

                      !                      ! oder Kunststoff)

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

4 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

7 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 31.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, einfarbig, Maskiertechnik, Bildfilm, Seitenmontage

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12074361

Alte Dokumentnummer

N51986135300