Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.07.1979 bis 01.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.07.197901.12.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                          Anlage 5

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Kupferdrucker

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

      Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

                           Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

               dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der wichtig- !          -           !          -

sten Druckverfahren   !                      !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Behand-  ! Kenntnis der Her-    ! Kenntnis der Her-

lung der Druckformen  ! stellung ver-        ! stellung von Druck-

                      ! schiedener Druck-    ! platten für den Mehr-

                      ! platten (Kupferstich,! farbendruck

                      ! Heliogravur,         !

                      ! Radierung)           !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis des wesent-  !          -           !          -

lichen technischen    !                      !

Arbeitsablaufes in    !                      !

einer Druckerei       !                      !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Papier-  !          -           ! Kenntnis der Eigen-

sorten und der Papier-!                      ! schaften und der Ver-

formate               !                      ! wendbarkeit ver-

                      !                      ! schiedener Bedruck-

                      !                      ! stoffe

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Praxisbezogene       !          -

                      ! Papierbehandlung     !

--------------------------------------------------------------------

Arbeiten in der Druck-! Einrichten der Druck-!          -

formenvorbereitung    ! platten              !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Druck-   ! Kenntnis der Farbzu- ! Kenntnis der Her-

farben                ! sätze und deren An-  ! stellung von Druck-

                      ! wendung              ! farben

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          -           !          -           ! Kenntnis der Farben-

                      !                      ! lehre

--------------------------------------------------------------------

Umgang mit Druckfarben!          -           !          -

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Kupfer-  ! Kenntnis über Zu-    !          -

druckpressen          ! richtemöglichkeiten  !

                      ! und Aufzug an Kupfer-!

                      ! druckpressen         !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der ver-    !          -

                      ! schiedenen Kupfer-   !

                      ! druckarten           !

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Einpassen mehr-

                      !                      ! farbiger Arbeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Zurichten und Drucken! Zurichten und Drucken

                      ! einfarbiger Arbeiten ! mehrfarbiger Arbeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Mischen und Zube-    ! Mischen und Zube-

                      ! reiten der Druck-    ! reiten der Druck-

                      ! farben für einfarbige! farben für mehr-

                      ! Arbeiten             ! farbige Arbeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Individuelles Ein-   !          -

                      ! färben bzw. Wischen  !

                      ! der Druckplatten     !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Drucken auf normalem !          -

                      ! sowie auf ge-        !

                      ! feuchtetem Papier    !

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          -           ! Kenntnis der Druckschwierigkeiten und deren

                      ! Behebung

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    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

4 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

7 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 31.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12072384

Alte Dokumentnummer

N51979135340