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Art. 17 (ÜR)

Fassungen
01.07.1979 bis 28.02.2020 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 (ÜR)01.07.197928.02.2020 BGBl. Nr. 291/1979 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

28.02.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1972,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Flachdrucker in der Anlage 2, die Bestimmungen
über das Berufsbild Hochdrucker in der Anlage 3, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kartolithograf in der Anlage 4, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kupferdrucker in der Anlage 5, die Bestimmungen
über das Berufsbild Notenstecher in der Anlage 7, die Bestimmungen
über das Berufsbild Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9,
die Bestimmungen über das Berufsbild Setzer in der Anlage 10, die
Bestimmungen über das Berufsbild Siebdrucker in der Anlage 11, die
Bestimmungen über das Berufsbild Stereotypeur und Galvanoplastiker in
der Anlage 12 und die Bestimmungen über das Berufsbild
Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 300/1972.

Schlagworte

Kartolithograph

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12161836

Alte Dokumentnummer

N51979135460