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Anl. 2

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.07.198030.06.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 158/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 158/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 2

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                      für den Lehrberuf Glaser

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

                           Arbeitsgeräte

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten

        von Glas, insbesondere von Flachglas und Profilglas

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Ver-    ! Kenntnis der Ver-

                      ! glasungstechniken    ! glasungstechniken und

                      !                      ! Rahmenkonstruktionen

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse des   ! Kenntnis des Transportes und der Lagerung

Transportes und der   ! von Glas

Lagerung von Glas     !

--------------------------------------------------------------------

     Kenntnis der Eigenschaften und Behandlung der notwendigen

                            Hilfsstoffe

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Maßnehmen, Abnehmen und Anfertigen von

                      ! Schablonen

--------------------------------------------------------------------

                 Schneiden mit Diamant und Stahlrad

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          -           ! Einfache Kantenbearbeitungen

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Bohren und Aus-      ! Bohren und Aus-

                      ! schneiden            ! schneiden von Löchern

--------------------------------------------------------------------

Einfache Verglasungen ! Durchführen von Ver- ! Durchführen von Ver-

                      ! glasungen            ! glasungen auch mit

                      !                      ! Profil-, Isolier- und

                      !                      ! Sicherheitsgläsern

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! einschlägigen Normen

--------------------------------------------------------------------

Lesen von einfachen   !          -           !          -

Werkzeichnungen       !                      !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Skizzieren           !          -

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

         pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

     1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge

     2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

     3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

     4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

5 -  7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        6 Lehrlinge

ab der 11.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je weitere 3

  fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeit, Profilglas, Isolierglas

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR12072691

Alte Dokumentnummer

N51980164110