Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,
Beachte
vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981vergleiche auch Artikel römisch elf, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,
Text
Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger |
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Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte |
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Flachglas |
- | - | Kenntnis der Hilfsstoffe, Klebemassen für Glasverbindungen, Glaszemente |
- | Kenntnis der Auswahl der Schleifwerkzeuge und Schleifbehelfe |
- | - | Kenntnis des Glasbelegens und der Spiegelmontage |
Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas | Kenntnis des Transportes und der Lagerung von Glas |
Messen und Zuschneiden | Maßnehmen, Abnehmen und Anfertigen von Schablonen |
Leichtes Rauhschleifen, leichtes Polieren | Rauhschleifen, Feinschleifen, Polieren |
- | - | Herstellen von Zierschliffen |
Schneiden mit Diamant und Stahlrad |
Herstellen von einfachen Facetten | Herstellen von Facetten, Einsatzecken und Rundecken | Herstellen von Facetten, Einsatzecken, Rundecken an geraden und geschweiften Kanten |
- | Bohren und Ausschneiden | Bohren und Ausschneiden, Ausschnitte herstellen |
Lesen von einfachen Werkzeichnungen | - | - |
- | Skizzieren | Anfertigen einfacher Entwürfe |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 2 Lehrlinge |
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 5 Lehrlinge |
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 6 Lehrlinge |
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ab der 11.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je weitere 3 |
fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
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Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1981