Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)Anmerkung, zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. VII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Polsterer in der Anlage 7 und das Berufsbild Tapezierer und Bettwarenerzeuger in der Anlage 8 zu BGBl. Nr. 430/1972. Weiters haben § 1 Z 1, Z 5, Z 6, Z 11 und die Anlagen 1, 5, 6, 11 zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR12161843
Alte Dokumentnummer
N51979162480