Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)Anmerkung, zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,)
(Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 334/1985)Anmerkung, Inkrafttretensdatum d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,) Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Artikel werden die Ausbildungsvorschriften eines oder mehrerer Lehrberufe geändert) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins, römisch zwei und römisch drei Ziffer eins, Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Artikel werden die Ausbildungsvorschriften eines oder mehrerer Lehrberufe geändert) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels III Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.Die Bestimmungen des Artikels römisch drei Ziffer 2, sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschenäher in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschewarenerzeuger in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 430/1972.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161932
Alte Dokumentnummer
N51985181890