Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1101.07.197930.06.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1989

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                         Anlage 11

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Schilderhersteller

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

          Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Anwendungsmöglichkeiten

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          -           !          -           ! Entwerfen, Planen,

                      !                      ! Ausmaßrechnen

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          -           ! Pausen von Schriften,! Zeichnen von

                      ! Wappen, Emblemen,    ! Schriften, Wappen,

                      ! Schutzmarken,        ! Emblemen,

                      ! Bilddarstellungen    ! Schutzmarken,

                      !                      ! Bilddarstellungen

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  Farbliches Behandeln von Glas, Metall, Holz, Kunststoff, Papier,

   Textilien, Mauerflächen und sonstigen stabilen und beweglichen

                            Werbeträgern

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Reinigen, Abbeizen,   ! Kitten, Streichen    ! Lackieren, Spritzen,

Grundieren, Isolieren,!                      ! Walzen, Mattieren

Entrosten, Imprägnie- !                      !

ren, Neutralisieren,  !                      !

Schleifen             !                      !

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          -           !          -           ! Malen, Schablonieren,

                      !                      ! Ausschneiden,

                      !                      ! Vergolden, Versilbern

                      !                      ! und Aufbringen von

                      !                      ! Schriften, Wappen,

                      !                      ! Emblemen,

                      !                      ! Schutzmarken und

                      !                      ! Bilddarstellungen

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          -           !          -           ! Abstimmen und

                      !                      ! Nachmischen von

                      !                      ! Farbtönen

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          -           ! Bohren               ! Schneiden

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          -           ! Feilen, Schleifen,   !          -

                      ! Polieren             !

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          -           !          -           ! Kleben, Beschichten,

                      !                      ! Löten

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          -           !          -           ! Einfache

                      !                      ! Schweißarbeiten

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          -           ! Herstellen von       ! Herstellen von

                      ! Buchstaben           ! Buchstaben und der

                      !                      ! dazu erforderlichen

                      !                      ! Konstruktion

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          -           ! Herstellen von       ! Herstellen von

                      ! Schildern            ! Schildern und der

                      !                      ! dazu erforderlichen

                      !                      ! Konstruktionen

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   Montieren von Schildern, Buchstaben und sonstigen stabilen und

                      beweglichen Werbeträgern

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          -           !          -           ! Anfertigen von

                      !                      ! Siebdruckschablonen

                      !                      ! und Herstellen von

                      !                      ! Schildern in

                      !                      ! Siebdruck

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          -           !          -           ! Kenntnis der Licht-

                      !                      ! und Beleuchtungs-

                      !                      ! technik, insbesondere

                      !                      ! der Ausleuchtungs-

                      !                      ! grundsätze für

                      !                      ! Werbeflächen und

                      !                      ! Leuchtbuchstaben

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

     1 fachlich einschlägig ausgebildete Person          2 Lehrlinge

     2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

     3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

     4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

5 -  7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        6 Lehrlinge

auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesem Lehrberuf ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder, auf je 2 weitere Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Schildermaler, Werkstoff, Imprägnieren, Lichttechnik, Beleuchtungstechnik, Ausleuchtungsgrundsatz

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR12072397

Alte Dokumentnummer

N51979135670