Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.04.2005 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.04.200530.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben
Anl. 801.09.198331.03.2005 BGBl. Nr. 435/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

1. vergleiche auch Artikel römisch sechs, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 15, Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026,

Text

Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen

Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten

Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe

Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität

Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren

Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen

–

Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen

Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen

Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen

–

Pasteurisieren und Sterilisieren

Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten

–

Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten

Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse

Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse

–

Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware

Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Obstkonservierer, Hilfsstoff, Rezepturberechnung, Halbprodukt, Halberzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR40064611