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Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Rauchfangkehrer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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! Lesen von Bauplänen ! Lesen von Bauplänen
! in bezug auf ! in bezug auf
! Feuerungsanlagen ! Feuerungsanlagen und
! ! Abgasfänge
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- ! - ! Anfertigen von
! ! Arbeitsskizzen
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- ! - ! Abfassen von
! ! Mängelmeldungen
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Reinigen von Feuerungsanlagen ! Reinigen, Ausbrennen,
! Austrocknen von
! Feuerungsanlagen;
! Belehmen von
! Selchkammern
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- ! Rohbau- und Gebrauchsabnahme sowie
! Untersuchung von Rauch- und Abgasfängen und
! Verbindungsstücken im Zusammenhang mit
! Anschlüssen von Feuerstätten
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Anwendung der einschlägigen Meßinstrumente
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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
der bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen
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Grundkenntnisse der Brandursachen und des vorbeugenden Brandschutzes
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Grundkenntnisse des Baues von Rauch- und Abgasfängen
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Grundkenntnisse der einschlägigen chemischen und physikalischen
Grundlagen der Wärmelehre
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Brennstoff- und Rauchfangkunde
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! wirtschaftlichen
! ! Heizens
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Kenntnis der Feuerungsanlagen
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- ! Kenntnis der Feststellung von Mängeln an
! Feuerungsanlagen sowie deren Behebung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden. Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten. Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht. Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.