Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1981Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,).
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 431/1972)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Brauer und Mälzer in der Anlage 1 zu V BGBl. Nr. 431/1972.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR12161882
Alte Dokumentnummer
N51981135680