Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2
----------
Plan für die Ausbildung zum Dienst
als Grubenwehrmann (§ 17 Abs. 2) als Grubenwehrmann (Paragraph 17, Absatz 2,)
Die theoretische Ausbildung ist an zwei Tagen in je einer Doppelstunde vorzunehmen. Hiebei sind nachfolgende Themen zu behandeln (Einzelheiten siehe auch Anlage 3).
Doppelstunde: Atmung des Menschen, Zusammensetzung von Grubenwettern, Wirkung unatembarer Gase, insbesondere des Kohlenmonoxyds und nitroser Gase auf den menschlichen Organismus und die nachteiligen Folgen des Sauerstoffmangels in der Atemluft. Auftreten schlagender und unatembarer Wetter in der Grube. Zusammensetzung von Brandgasen und Explosionsschwaden. Ursachen und Bekämpfung von Grubenbränden und Explosionen. Erklärung des Aufbaues und der Wirkungsweise von Atemschutzgeräten und Gasanzeigegeräten.
Doppelstunde: Wiederholung des gerätekundlichen Teiles der ersten Doppelstunde. Prüfen und Anlegen des Sauerstoff-Kreislaufgerätes. Verhalten unter Gerät. Vorgehen bei Rettungswerken. Besprechen der Dienstanweisung (§ 35) für Grubenwehrmänner. Grundlagen der Brandbekämpfung unter Tag. Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen einschließlich des Einsatzes von Geräten und Hilfsmitteln zur Wiederbelebung.Doppelstunde: Wiederholung des gerätekundlichen Teiles der ersten Doppelstunde. Prüfen und Anlegen des Sauerstoff-Kreislaufgerätes. Verhalten unter Gerät. Vorgehen bei Rettungswerken. Besprechen der Dienstanweisung (Paragraph 35,) für Grubenwehrmänner. Grundlagen der Brandbekämpfung unter Tag. Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen einschließlich des Einsatzes von Geräten und Hilfsmitteln zur Wiederbelebung.
Während der praktischen Ausbildung, die erst nach Abschluß der theoretischen Ausbildung begonnen werden darf, ist das Arbeiten mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät zu üben. Die Übungen haben bergmännische Tätigkeiten einzuschließen. Die Übungsdauer hat mindestens zweimal je eine Stunde zu betragen.
Dokumentnummer
NOR40005012