Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                          Anlage 2

                                                         ----------

Plan für die Ausbildung zum Dienst

als Grubenwehrmann (Paragraph 17, Absatz 2,)

  1. Ziffer eins
    Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung ist an zwei Tagen in je einer Doppelstunde vorzunehmen. Hiebei sind nachfolgende Themen zu behandeln (Einzelheiten siehe auch Anlage 3).

  1. Ziffer eins
    Doppelstunde: Atmung des Menschen, Zusammensetzung von Grubenwettern, Wirkung unatembarer Gase, insbesondere des Kohlenmonoxyds und nitroser Gase auf den menschlichen Organismus und die nachteiligen Folgen des Sauerstoffmangels in der Atemluft. Auftreten schlagender und unatembarer Wetter in der Grube. Zusammensetzung von Brandgasen und Explosionsschwaden. Ursachen und Bekämpfung von Grubenbränden und Explosionen. Erklärung des Aufbaues und der Wirkungsweise von Atemschutzgeräten und Gasanzeigegeräten.
  2. Ziffer 2
    Doppelstunde: Wiederholung des gerätekundlichen Teiles der ersten Doppelstunde. Prüfen und Anlegen des Sauerstoff-Kreislaufgerätes. Verhalten unter Gerät. Vorgehen bei Rettungswerken. Besprechen der Dienstanweisung (Paragraph 35,) für Grubenwehrmänner. Grundlagen der Brandbekämpfung unter Tag. Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen einschließlich des Einsatzes von Geräten und Hilfsmitteln zur Wiederbelebung.
  3. Ziffer 2
    Praktische Ausbildung
Während der praktischen Ausbildung, die erst nach Abschluß der theoretischen Ausbildung begonnen werden darf, ist das Arbeiten mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät zu üben. Die Übungen haben bergmännische Tätigkeiten einzuschließen. Die Übungsdauer hat mindestens zweimal je eine Stunde zu betragen.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005012