Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                          Anlage 4

                                                         ----------

Anweisung für die Instandhaltung und Prüfung

von Sauerstoff-Kreislaufgeräten (Paragraph 29, Absatz 3,)

  1. Ziffer eins
    Instandhaltung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

Die Geräte sind sauber zu halten. Alle Leder- und Gummiteile müssen regelmäßig gepflegt werden, um sie geschmeidig zu erhalten. Bei der Lagerung der Geräte im Geräteraum sind die Atemschläuche so aufzuhängen, daß ein Ausdehnen der Schläuche verhindert wird. Auf dem Gehäusedeckel sind die Geräte mit einer laufenden Nummer und dem Betriebskennzeichen zu versehen.

Gebrauchte, nicht einsatzbereite Geräte sind von den einsatzbereiten deutlich abzusondern. Nach jedem Gebrauch sind Atemschutzgeräte außen zu reinigen. Sämtliche mit dem Speichel und der Atemluft des Geräteträgers in Berührung gekommene Geräteteile (Atemschläuche, Atembeutel und Ventilkasten) sind mit Wasser zu spülen und anschließend zu desinfizieren. Sauerstoff-Flaschen, Alkalipatronen und bei Bedarf Klarsichtscheiben sind auszuwechseln. Beim Zusammenbau des Gerätes ist darauf zu achten, daß die Dichtungen, der Atembeutel und die Atemschläuche keine Beschädigungen aufweisen. Nicht einwandfreie Teile von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

sind auszuscheiden. Die Atemschläuche sind vor dem Einbau nach Möglichkeit zu trocknen.

  1. Ziffer 2
    Prüfung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

a) Wöchentliche Prüfung

Mit Hilfe eines Prüfgerätes ist festzustellen, ob der gesamte Atemkreislauf dicht ist. Vor dieser Prüfung ist darauf zu achten, daß das Prüfgerät einwandfrei arbeitet.

Weiterhin sind sämtliche sauerstofführenden Teile (Hoch- und Niederdruck) auf Dichtigkeit zu prüfen. Ferner ist festzustellen, ob die Sauerstoff-Flasche den vollen Betriebsdruck aufweist.

b) Monatliche Prüfung

Mindestens monatlich ist eine Gesamtprüfung des Gerätes vorzunehmen. Diese Prüfung hat insbesondere die Feststellung der Dichtigkeit, des Öffnungsdruckes, des Fülldruckes der Sauerstoff-Flasche, des Anspringdruckes des Lungenautomaten, des Anspringvolumens des Lungenautomaten, der Sauerstoffdosierung sowie die Funktionssicherheit des Überdruckventils, des Handzusatzventils des Warnsignals, der Vorspülung und der Atemventile zu umfassen.

  1. Litera c
    Prüfung der Geräte vor dem Gebrauch

Vor dem Gebrauch müssen Sauerstoff-Kreislaufgeräte in dem für die wöchentliche Prüfung geforderten Umfang geprüft werden.

  1. Litera d
    Prüfung der Geräte nach dem Gebrauch

Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die nach dem Gebrauch den Vorschriften dieser Anlage entsprechend gewartet und gereinigt wurden, sind nach dem Zusammenbau und dem Einbau der auszuwechselnden Bestandteile in der für die monatliche Prüfung vorgeschriebenen Art zu prüfen.

Schlagworte

Lederteil, Hochdruck

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005014