Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Text
Anlage 6
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Die Bereitschaftsstelle (§ 51 Abs. 3)Die Bereitschaftsstelle (Paragraph 51, Absatz 3,)
Die Bereitschaftsstelle ist im Frischwetterstrom an geeigneter Stelle möglichst nahe dem Einsatzort zu errichten. Hiebei muß auf die Möglichkeit der Ausdehnung von Bränden und deren Folgen, die Aufrechterhaltung einer gesicherten Rückzugsmöglichkeit nach über Tag oder zu vorher bestimmten und bekanntgegebenen Stellen des Grubengebäudes sowie auf eine ungestörte Materialanlieferung Bedacht genommen werden.
In der Bereitschaftsstelle müssen die für die Prüfung von Atemschutzgeräten und die Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung und die Bergung von Verunglückten vorhanden sein; insbesondere hat sie ein Prüfgerät für die Prüfung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten, mindestens ein Ersatzgeleucht für jedes in Verwendung stehende Sauerstoff-Kreislaufgerät, die erforderliche Anzahl von Sauerstoff-Flaschen, die bei einem wiederholten Einsatz von Sauerstoff-Kreislaufgeräten notwendigen Ersatzteile, Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Atemschutzgeräten, ein Wiederbelebungsgerät, Schleifkörbe und Tragbahren zu enthalten. Für die Tätigkeit des Hauptgerätewartes (Gerätewartes) ist ein entsprechender Arbeitstisch vorzusehen.
Die Bereitschaftsstelle ist, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, durch ortsfeste Beleuchtungskörper zu erhellen.
Zwischen der Bereitschaftsstelle und dem Dienstraum des Betriebsleiters bzw. dem Gerätelager ist eine geregelte Nachrichtenübermittlung, nach Möglichkeit mit Hilfe des Grubenfernsprechnetzes, vorzusehen.