Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten, Aufgaben zur Rettung von Personen und zur Erhaltung von Sachwerten durchführenParagraph eins, (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten, Aufgaben zur Rettung von Personen und zur Erhaltung von Sachwerten durchführen
zu können (Rettungswerke); es umfaßt die Einrichtung und Erhaltung von Grubenrettungsdiensten bei Bergbaubetrieben und einer Hauptstelle
für das Grubenrettungswesen.
(2)Absatz 2,Der Dienst in der Grubenwehr ist freiwillig.