Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter müssen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen einer Bergschule sein. Sie müssen über ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen verfügen.Paragraph 11, (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter müssen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen einer Bergschule sein. Sie müssen über ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen verfügen.
(2)Absatz 2,Truppführer müssen Betriebsaufseher sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die zum Truppführer vorgesehene Person die Eignung zum Kürführer besitzt.
Dokumentnummer
NOR40004964