Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig. Paragraph 13, Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig.
Dokumentnummer
NOR40004966