Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben nötigen Voraussetzungen besitzen und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr als ordentliche Mitglieder angehört haben. Paragraph 14, Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben nötigen Voraussetzungen besitzen und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr als ordentliche Mitglieder angehört haben.
Dokumentnummer
NOR40004967