Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
28.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
Aufnahme in die Grubenwehr
§ 15. (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr und die Entscheidung über die Stellung des Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.Paragraph 15, (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr und die Entscheidung über die Stellung des Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999,) (3)Absatz 3,Ordentliche Grubenwehrmitglieder dürfen zur Zeit der Aufnahme nicht jünger als 21 und nicht älter als 40 Jahre sein. Sie müssen im Grubenrettungswesen und in der Ersten-Hilfe-Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet sein.
Dokumentnummer
NOR40004968