Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr

Paragraph 17, (1) Die Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann ist nach den Bestimmungen der Anlage 2 durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung gemäß Absatz 2, ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer oder Oberführerstellvertreter.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004970