Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr
§ 17. (1) Die Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.Paragraph 17, (1) Die Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann ist nach den Bestimmungen der Anlage 2 durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer oder Oberführerstellvertreter.Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung gemäß Absatz 2, ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer oder Oberführerstellvertreter.
Dokumentnummer
NOR40004970