Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 18, (1) Truppführer müssen vom Oberführer so ausgebildet und geschult worden sein, daß sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen bei der Führung eines Trupps ordnungsgemäß nachkommen können.

  1. Absatz 2,Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen über die Instandhaltung und Prüfung von Atemschutzgeräten unterrichtet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Paragraph 41,) nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Oberführer müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ausgebildet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Der Stellvertreter des Oberführers muß die Ausbildung zum Truppführer erhalten haben und vom Oberführer so unterwiesen worden sein, daß er den Verpflichtungen des Oberführers bei dessen Verhinderung ordnungsgemäß nachkommen kann.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004971