Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Schulung der Grubenwehrmitglieder
§ 19. Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen Zeitabständen theoretisch und praktisch zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer und die Art der Durchführung der Schulung sind Aufzeichnungen zu führen. Paragraph 19, Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen Zeitabständen theoretisch und praktisch zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer und die Art der Durchführung der Schulung sind Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR40004972