Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Pflichten und Verantwortlichkeit der

Grubenwehrmitglieder

Paragraph 20, (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Schulungen verpflichtet und haben sich den im Paragraph 16, genannten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft eines Grubenwehrmitgliedes in Frage stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.
  3. Absatz 4,Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit ihres Einsatzes Kenntnis erhalten, haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. Im Dienst stehende Mitglieder der Grubenwehr haben nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.
  4. Absatz 5,Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet Ereignisse auf, welche die Durchführung des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung zulassen oder unmöglich machen würden, hat der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche neue Weisungen seines Vorgesetzten einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung der Sicherheit der ihm unterstellten Personen und der eigenen Person notwendig erscheinen.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004973