Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Pflichten und Verantwortlichkeit der
Grubenwehrmitglieder
§ 20. (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Schulungen verpflichtet und haben sich den im § 16 genannten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.Paragraph 20, (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Schulungen verpflichtet und haben sich den im Paragraph 16, genannten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft eines Grubenwehrmitgliedes in Frage stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.
(4)Absatz 4,Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit ihres Einsatzes Kenntnis erhalten, haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. Im Dienst stehende Mitglieder der Grubenwehr haben nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.
(5)Absatz 5,Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet Ereignisse auf, welche die Durchführung des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung zulassen oder unmöglich machen würden, hat der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche neue Weisungen seines Vorgesetzten einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung der Sicherheit der ihm unterstellten Personen und der eigenen Person notwendig erscheinen.
Dokumentnummer
NOR40004973