Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 21, (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge und für die Sicherheit des Trupps verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in Paragraph 20, Absatz 5, genannten Voraussetzungen die ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.

  1. Absatz 2,Während des Einsatzes des Trupps müssen die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat noch für die doppelte Rückwegzeit ausreicht.
  2. Absatz 3,Die Truppführer haben den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Über den Verlauf jeder Übung haben sie dem Oberführer zu berichten.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004974