Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21. (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge und für die Sicherheit des Trupps verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in § 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen die ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.Paragraph 21, (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge und für die Sicherheit des Trupps verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in Paragraph 20, Absatz 5, genannten Voraussetzungen die ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.
(2)Absatz 2,Während des Einsatzes des Trupps müssen die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat noch für die doppelte Rückwegzeit ausreicht.
(3)Absatz 3,Die Truppführer haben den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Über den Verlauf jeder Übung haben sie dem Oberführer zu berichten.
Dokumentnummer
NOR40004974