Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung, die Instandhaltung und die laufenden Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen (§ 29 Abs. 4). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft der sonstigen Geräte und der Einrichtungen der Grubenrettungsstelle zu sorgen.Paragraph 22, (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung, die Instandhaltung und die laufenden Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen (Paragraph 29, Absatz 4,). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft der sonstigen Geräte und der Einrichtungen der Grubenrettungsstelle zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte nach jeder Benützung, außer im Falle des § 29 Abs. 5, sofort wieder einsatzfähig zu machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von einsatzbereiten abzusondern.Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte nach jeder Benützung, außer im Falle des Paragraph 29, Absatz 5,, sofort wieder einsatzfähig zu machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von einsatzbereiten abzusondern.
Dokumentnummer
NOR40004975