Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 22, (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung, die Instandhaltung und die laufenden Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen (Paragraph 29, Absatz 4,). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft der sonstigen Geräte und der Einrichtungen der Grubenrettungsstelle zu sorgen.

  1. Absatz 2,Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte nach jeder Benützung, außer im Falle des Paragraph 29, Absatz 5,, sofort wieder einsatzfähig zu machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von einsatzbereiten abzusondern.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004975