Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23. Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten. Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen Aufgaben auch selbständig durchzuführen. Paragraph 23, Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten. Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen Aufgaben auch selbständig durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40004976