Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. (1) Der Oberführer ist neben dem Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße Durchführung von Rettungswerken verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter der Grubenwehrmitglieder.Paragraph 24, (1) Der Oberführer ist neben dem Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße Durchführung von Rettungswerken verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter der Grubenwehrmitglieder.
(2)Absatz 2,Der Oberführer hat zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Leitung der Ausbildung und Schulung im Rahmen des Grubenrettungswesens und Erstellung des Übungsplanes. Dieser ist vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft vorzulegen.
Erstellung eines Alarmplanes (§ 37 Abs. 1) und Ausarbeitung eines Organisationsplanes für die Durchführung von Rettungswerken im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft, die zu erteilen ist, wenn die Pläne einen raschen Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame Durchführung der Rettungswerke gewährleisten.Erstellung eines Alarmplanes (Paragraph 37, Absatz eins,) und Ausarbeitung eines Organisationsplanes für die Durchführung von Rettungswerken im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft, die zu erteilen ist, wenn die Pläne einen raschen Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame Durchführung der Rettungswerke gewährleisten.
Führung des Übungsverzeichnisses.
Überwachung der Grubenrettungsstelle, der Bereithaltung der erforderlichen Geräte und Ersatzteile sowie der regelmäßigen Prüfung der Atemschutzgeräte.
Erläuterung der Grubenkarten (§ 39) und der Bewetterung des Grubengebäudes für alle Truppführer in Abständen von höchstens sechs Monaten.Erläuterung der Grubenkarten (Paragraph 39,) und der Bewetterung des Grubengebäudes für alle Truppführer in Abständen von höchstens sechs Monaten.
Befahrung der angeschlossenen Betriebe in den bergbehördlich vorgeschriebenen zeitlichen Abständen.
(3)Absatz 3,Dem Oberführer obliegen beim Rettungswerk folgende Aufgaben:
Vorsorge, daß für den Dienst in der Grubenwehr nur taugliche Grubenwehrmitglieder zum Einsatz gelangen.
Anordnungen hinsichtlich der Ausrüstung und des Standortes der Bereitschaftsstelle nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter und dem Hauptgerätewart.
Unterrichtung des Betriebsleiters und der Bereitschaftsstelle von allen für das Rettungswerk wichtigen Ereignissen.
Regelung der Nachrichtenübermittlung zwischen dem Dienstraum des Betriebsleiters, dem Gerätelager und der Bereitschaftsstelle sowie zwischen Bereitschaftsstelle und den im Einsatz befindlichen Trupps.
Anweisungen an die Truppführer, nachdem der Betriebsleiter den Auftrag zum Einsatz der Grubenwehr gegeben und deren Aufgaben festgelegt hat.
Festlegung der Stärke und der Ausrüstung der Trupps.
Dokumentnummer
NOR40004977