Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Ausscheiden aus der Grubenwehr
§ 26. (1) Die Altersgrenze für den Dienst in der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner 50 Jahre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer und außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht keine Altersgrenze.Paragraph 26, (1) Die Altersgrenze für den Dienst in der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner 50 Jahre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer und außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht keine Altersgrenze.
(2)Absatz 2,Weitere Gründe für das Ausscheiden aus der Grubenwehr sind:
Erklärung des Austritts seitens des Grubenwehrmitgliedes,
Anordnung des Betriebsleiters,
dauernde Untauglichkeit zum Dienst in der Grubenwehr,
Dokumentnummer
NOR40004979