Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Atemschutzgeräte

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß Paragraph 290, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2,Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit von Sachverständigen, die hiezu auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als geeignet erklärt worden sind, überprüft werden. Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Über das Ergebnis der wöchentlichen und monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
  5. Absatz 5,Unfälle, deren Ursache in einem Versagen eines Atemschutzgerätes gelegen sind kann, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. An diesem Atemschutzgerät darf vor der bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/21/P29/NOR40004982