Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Atemschutzgeräte
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß Paragraph 290, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.
(2)Absatz 2,Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit von Sachverständigen, die hiezu auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als geeignet erklärt worden sind, überprüft werden. Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Über das Ergebnis der wöchentlichen und monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(5)Absatz 5,Unfälle, deren Ursache in einem Versagen eines Atemschutzgerätes gelegen sind kann, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. An diesem Atemschutzgerät darf vor der bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40004982