Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. (1) Atemschutzgeräte sind im Gerätelager gebrauchsfertig zu lagern.Paragraph 30, (1) Atemschutzgeräte sind im Gerätelager gebrauchsfertig zu lagern.
(2)Absatz 2,Für jedes Atemschutzgerät müssen die erforderlichen Ersatzteile vorrätig gehalten werden.
(3)Absatz 3,Für die Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind geeignete Prüfgeräte bereit zu halten.
Dokumentnummer
NOR40004983