Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
Geleucht, Fernsprechgerät
§ 31. (1) Als Geleucht für die Grubenwehr dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische Grubenlampen verwendet werden.Paragraph 31, (1) Als Geleucht für die Grubenwehr dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische Grubenlampen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bergbauen mit ausgedehntem Grubengebäude muß ein tragbares, schlagwettergeschütztes Fernsprechgerät zur Verfügung stehen. Die Berghauptmannschaft kann von der Verpflichtung zur Bereithaltung dieses Gerätes absehen, wenn keine erhöhte Beanspruchung der Grubenwehr infolge schwieriger Verhältnisse beim Vorrücken oder bei der Arbeit in warmen oder feuchtwarmen Wettern zu erwarten ist.
Dokumentnummer
NOR40004984