Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.199931.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Geleucht, Fernsprechgerät

Paragraph 31, (1) Als Geleucht für die Grubenwehr dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische Grubenlampen verwendet werden.

  1. Absatz 2,Bergbauen mit ausgedehntem Grubengebäude muß ein tragbares, schlagwettergeschütztes Fernsprechgerät zur Verfügung stehen. Die Berghauptmannschaft kann von der Verpflichtung zur Bereithaltung dieses Gerätes absehen, wenn keine erhöhte Beanspruchung der Grubenwehr infolge schwieriger Verhältnisse beim Vorrücken oder bei der Arbeit in warmen oder feuchtwarmen Wettern zu erwarten ist.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004984