Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Gerätelager
§ 32. (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren, für keinen anderen Zweck benützten Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.Paragraph 32, (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren, für keinen anderen Zweck benützten Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Temperatur im Gerätelager darf nicht weniger als + 10 Grad C und nicht mehr als + 25 Grad C in den Sommermonaten bzw. + 20 Grad C in der übrigen Jahreszeit betragen.
(3)Absatz 3,Die Ausgestaltung und Ausrüstung des Gerätelagers hat nach den Bestimmungen der Anlage 5 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Grubenrettungsstelle muß an das Werks-Fernsprechnetz angeschlossen sein.
Anmerkung
Grade nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40004985