Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gerätelager

Paragraph 32, (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren, für keinen anderen Zweck benützten Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Die Temperatur im Gerätelager darf nicht weniger als + 10 Grad C und nicht mehr als + 25 Grad C in den Sommermonaten bzw. + 20 Grad C in der übrigen Jahreszeit betragen.
  2. Absatz 3,Die Ausgestaltung und Ausrüstung des Gerätelagers hat nach den Bestimmungen der Anlage 5 zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Grubenrettungsstelle muß an das Werks-Fernsprechnetz angeschlossen sein.

Anmerkung

Grade nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004985