Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Übungsraum
§ 33. (1) Der Übungsraum muß für die Durchführung von Übungen in Rauchgasen und unter erhöhter Temperatur geeignet sein.Paragraph 33, (1) Der Übungsraum muß für die Durchführung von Übungen in Rauchgasen und unter erhöhter Temperatur geeignet sein.
(2)Absatz 2,Der Übungsraum muß zwei Ausgänge aufweisen, leicht zu entlüften sein und eine Beobachtung der Übenden von außen ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR40004986