Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Brandbekämpfung
§ 34. Der Grubenwehr müssen für die Brandbekämpfung unter Tag die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, dem voraussichtlichen Einsatzfall angemessenen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Sofern sie nicht im Gerätelager oder sonst beim Betrieb vorrätig gehalten werden, ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen, daß ihr rechtzeitiger Einsatz im Bedarfsfall sichergestellt ist. Paragraph 34, Der Grubenwehr müssen für die Brandbekämpfung unter Tag die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, dem voraussichtlichen Einsatzfall angemessenen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Sofern sie nicht im Gerätelager oder sonst beim Betrieb vorrätig gehalten werden, ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen, daß ihr rechtzeitiger Einsatz im Bedarfsfall sichergestellt ist.
Dokumentnummer
NOR40004987