Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN FÜR DIE
EINSATZBEREITSCHAFT
Dienstanweisungen
§ 35. Über die Pflichten der Grubenwehrmitglieder sind Dienstanweisungen zu erstellen, die der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch diese Dienstanweisungen unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der technischen Gegebenheiten die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und das richtige Verhalten der Grubenwehrmitglieder gewährleistet erscheinen. Paragraph 35, Über die Pflichten der Grubenwehrmitglieder sind Dienstanweisungen zu erstellen, die der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch diese Dienstanweisungen unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der technischen Gegebenheiten die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und das richtige Verhalten der Grubenwehrmitglieder gewährleistet erscheinen.
Dokumentnummer
NOR40004988