Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Mitgliederverzeichnis
§ 36. Für jede Grubenwehr ist ein Mitgliederverzeichnis anzulegen, das in den Diensträumen des Betriebsleiters, des Oberführers und der Betriebsaufseher, ferner im Markenkontrollraum oder in der Lampenkammer und im Gerätelager auszuhängen ist. Paragraph 36, Für jede Grubenwehr ist ein Mitgliederverzeichnis anzulegen, das in den Diensträumen des Betriebsleiters, des Oberführers und der Betriebsaufseher, ferner im Markenkontrollraum oder in der Lampenkammer und im Gerätelager auszuhängen ist.
Dokumentnummer
NOR40004989