Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Alarmierung der Grubenwehr

Paragraph 37, (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan zu erstellen, der bei Rettungswerken die unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb anwesenden Grubenwehrmitglieder und ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan sind auch Anschrift und Telefonnummer jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Rettungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen sollen.

  1. Absatz 2,Der Alarmplan ist den Grubenwehrmitgliedern, Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 3,Der Organisationsplan (Paragraph 24, Absatz 2, Litera b,) ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004990