Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Alarmierung der Grubenwehr
§ 37. (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan zu erstellen, der bei Rettungswerken die unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb anwesenden Grubenwehrmitglieder und ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan sind auch Anschrift und Telefonnummer jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Rettungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen sollen.Paragraph 37, (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan zu erstellen, der bei Rettungswerken die unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb anwesenden Grubenwehrmitglieder und ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan sind auch Anschrift und Telefonnummer jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Rettungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen sollen.
(2)Absatz 2,Der Alarmplan ist den Grubenwehrmitgliedern, Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.
(3)Absatz 3,Der Organisationsplan (§ 24 Abs. 2 lit. b) ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.Der Organisationsplan (Paragraph 24, Absatz 2, Litera b,) ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR40004990