Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit nicht schwerwiegende Hindernisse bestehen, in der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet sein, daß der Oberführer, im Falle seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest ein einsatzfähiger Trupp in kürzester Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.Paragraph 38, (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit nicht schwerwiegende Hindernisse bestehen, in der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet sein, daß der Oberführer, im Falle seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest ein einsatzfähiger Trupp in kürzester Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Oberführer, der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart und ein Gerätewart müssen, soweit dies in angemessener Weise möglich ist, durch Fernsprecher erreichbar sein. Die Wohnungen von Grubenwehrmitgliedern müssen durch das Grubenwehrabzeichen kenntlich gemacht sein.
(3)Absatz 3,Die Kontrollmarken der Grubenwehrmitglieder müssen besonders gekennzeichnet sein. Grubenwehrmitglieder haben rote Schutzhelme zu tragen. Dienstnehmer, die nicht der Grubenwehr angehören, dürfen Helme dieser Farbe nicht verwenden.
Dokumentnummer
NOR40004991