Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 38, (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit nicht schwerwiegende Hindernisse bestehen, in der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet sein, daß der Oberführer, im Falle seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest ein einsatzfähiger Trupp in kürzester Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Der Oberführer, der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart und ein Gerätewart müssen, soweit dies in angemessener Weise möglich ist, durch Fernsprecher erreichbar sein. Die Wohnungen von Grubenwehrmitgliedern müssen durch das Grubenwehrabzeichen kenntlich gemacht sein.
  2. Absatz 3,Die Kontrollmarken der Grubenwehrmitglieder müssen besonders gekennzeichnet sein. Grubenwehrmitglieder haben rote Schutzhelme zu tragen. Dienstnehmer, die nicht der Grubenwehr angehören, dürfen Helme dieser Farbe nicht verwenden.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004991