Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Text
§ 3. (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr (§§ 17 und 18) und die Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 nach Art und Umfang des Betriebes von der Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich erfüllen kann.Paragraph 3, (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr (Paragraphen 17 und 18) und die Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatz 2, nach Art und Umfang des Betriebes von der Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich erfüllen kann.
(2)Absatz 2,Die Mindeststärke der Grubenwehr und die Mindestanzahl an Sauerstoff-Kreislaufgeräten haben zu betragen:
a) für brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdete Gruben
Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der
Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte
über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 11
2 Oberführer-
stellvertreter
6 Truppführer
24 Grubenwehrmänner
1 Hauptgerätewart
2 Gerätewarte
unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10
1 Oberführer-
stellvertreter
3 Truppführer
12 Grubenwehrmänner
1 Hauptgerätewart
1 Gerätewart
b) für alle anderen Betriebe mit untertägigem Bergbau
Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der
Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte
über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10
1 Oberführer-
stellvertreter
3 Truppführer
12 Grubenwehrmänner
1 Hauptgerätewart
2 Gerätewarte
unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 5
1 Oberführer-
stellvertreter
2 Truppführer
8 Grubenwehrmänner
1 Hauptgerätewart
1 Gerätewart
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr haben deren außerordentliche Mitglieder (§ 6 Abs. 2) und die ortskundigen Führer angeschlossener Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr haben deren außerordentliche Mitglieder (Paragraph 6, Absatz 2,) und die ortskundigen Führer angeschlossener Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.
(4)Absatz 4,Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr können Oberführerstellvertreter als Truppführer gewertet werden.