Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Unterweisung der Betriebsaufseher
§ 40. Der Betriebsleiter, in dessen Vertretung der Oberführer, hat sämtliche Betriebsaufseher jährlich einmal über das gesamte Grubenrettungswesen des Betriebes und die Maßnahmen bei Grubenbränden und Explosionen theoretisch und an Hand praktischer Beispiele zu unterweisen. Paragraph 40, Der Betriebsleiter, in dessen Vertretung der Oberführer, hat sämtliche Betriebsaufseher jährlich einmal über das gesamte Grubenrettungswesen des Betriebes und die Maßnahmen bei Grubenbränden und Explosionen theoretisch und an Hand praktischer Beispiele zu unterweisen.
Dokumentnummer
NOR40004993