Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

HAUPTSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGSWESEN

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Fachverband der Bergwerke und Eisen erzeugenden Industrie hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten für Betriebe mit untertägigem Bergbau eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

(Hauptrettungsstelle) zu unterhalten. Diese muß mit einer entsprechenden Anzahl von Atemschutzgeräten, Wiederbelebungsgeräten, Hilfsmitteln und Ersatzteilen ausgestattet sein, die im Bedarfsfalle den Bergbaubetrieben zur Verfügung zu stellen sind. Für die laufende Wartung und Prüfung der Geräte muß Vorsorge getroffen sein.

  1. Absatz 2,Der Fachverband (Absatz eins,) hat zur Leitung der Hauptrettungsstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verläßlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.
  2. Absatz 3,Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat sich wenigstens jährlich vom Zustand der Rettungsstellen und von der Einsatzbereitschaft der Grubenwehren der Bergbaubetriebe zu überzeugen. Er hat der zuständigen Berghauptmannschaft den Termin der Überprüfung vorher anzuzeigen und ihr anschließend über deren Ergebnis zu berichten.
  3. Absatz 4,Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat im Einvernehmen mit den Bergbaubetrieben, die über einen Grubenrettungsdienst verfügen, einen Plan (Hauptrettungsplan) für die gegenseitige Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken auszuarbeiten. Der Hauptrettungsplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn durch den Plan ein zielführender Einsatz der zu Hilfe eilenden Grubenwehren gewährleistet wird.
  4. Absatz 5,Die Hauptrettungsstelle hat ferner folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Litera a
      Unterstützung und Beratung der Grubenrettungsdienste, insbesondere in Angelegenheiten der Rettungswerke, der Schulung und der Ausbildung der Grubenwehren;
    2. Litera b
      Ausbildung und Nachschulung von Oberführern, Hauptgerätewarten und Gerätewarten;
    3. Litera c
      Abgabe von Gutachten für die Bergbehörden in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens.
  5. Absatz 6,Die Aufsicht über die Hauptrettungsstelle bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben für das Grubenrettungswesen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004994

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/21/P41/NOR40004994