Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
RETTUNGSWERK
Leitung des Rettungswerkes
§ 42. (1) Die Leitung des Rettungswerkes obliegt unbeschadet der Anordnungsbefugnis der Organe der zuständigen Berghauptmannschaft dem Betriebsleiter.Paragraph 42, (1) Die Leitung des Rettungswerkes obliegt unbeschadet der Anordnungsbefugnis der Organe der zuständigen Berghauptmannschaft dem Betriebsleiter.
(2)Absatz 2,Der Betriebsleiter hat dem Oberführer die Aufträge für den Einsatz der Grubenwehr zu erteilen. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, ob Personen gefährdet sind und welchen Gefahren die Grubenwehr bei ihrem Einsatz voraussichtlich ausgesetzt sein wird.
Dokumentnummer
NOR40004995