Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Durchführung des Rettungswerkes
§ 43. Bei der Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase sind Untersuchungen über die Zusammensetzung der Wetter und Grenzen der Bereiche, in denen solche Gase zu erwarten sind, durchzuführen. Bei Bränden in Kohlengruben sind auch Untersuchungen der Wetter und Brandgase auf das Auftreten von Schlagwettern vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Räumung gefährdeter Grubenteile zu veranlassen. Paragraph 43, Bei der Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase sind Untersuchungen über die Zusammensetzung der Wetter und Grenzen der Bereiche, in denen solche Gase zu erwarten sind, durchzuführen. Bei Bränden in Kohlengruben sind auch Untersuchungen der Wetter und Brandgase auf das Auftreten von Schlagwettern vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Räumung gefährdeter Grubenteile zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR40004996