Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44. Bei größeren Bränden ist in nicht brandgefährdeten Gruben im erforderlichen Ausmaß auch auf die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung über die Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden, über Brandgewältigung, Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes sowie Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder Bedacht zu nehmen (§§ 242 ff. der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung). Paragraph 44, Bei größeren Bränden ist in nicht brandgefährdeten Gruben im erforderlichen Ausmaß auch auf die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung über die Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden, über Brandgewältigung, Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes sowie Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder Bedacht zu nehmen (Paragraphen 242, ff. der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung).
Dokumentnummer
NOR40004997